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Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Der Bundestag hat am 15.Juli 2006 ein neues Energiesteuergesetz
(EnergieStG) beschlossen.
Das Gesetz tritt zum 1.8.2006 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wird die Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union
(RL 2003/96) umgesetzt.
Dabei werden:
-
das Mineralölsteuergesetz (MinStG)
vom 21.12.1992, zuletzt geändert am 22.12.2004
- die Mineralöl-Durchführungsverordnung vom 15.9.1993, zuletzt geändert
22.12.2004
- die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27.7.1993, zuletzt geändert
29.8.2002
-die Verordnung über die Zulassung
eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18.7.1999
komplett abgelöst.
Das Gesetz besteht aus folgenden Kapiteln:
-
Kap.1 Allgemeine Bestimmungen
- Kap.2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
-
Kap.3 Bestimmungen für Kohle
- Kap.4 Bestimmungen für Erdgas
- Kap.5 Steuerentlastung
-Kap.6 Schlussbestimmungen
Im
Gesetz werden Energieerzeugnisse der Warengruppen
27, 29,
34 und
38 besteuert.
Die Definition der einzelnen Warengruppen und deren Codenummern sind in
der kombinierten Nomenklatur aufgelistet.
Siehe auch das Verzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2006 des
Statistischen Bundesamtes.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Einführung der Kohlebesteuerung
und die Besteuerung der Biokraftstoffe.
So wird künftig gemäß Kap. 1, § 2 - Steuertarif, zusätzlich auf
nachfolgende Produkte eine Steuer fällig.
-
Pkt.6 Schmieröle und andere Öle (pflanzliche)- 485,00 € / 1.000 ltr.
- Pkt.8
a) Flüssiggase, unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen- 409,00 € / 1.000 ltr.
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Pkt.8 b) andere- 1.217,00 €/ 1.000 ltr.
-
Pkt.9 Kohle mit 0,33 €/GJ
- Pkt.10
Petrolkoks 0,33 €/GJ
Alle
anderen Steuersätze bleiben in gleicher Höhe wie im bisherigen MinStG
vereinbart bestehen.
Die Besteuerung von Kohle, Petrolkoks, Flüssiggasen und anderen Ölen wird
Auswirkungen auf die Endprodukte haben. Es ist zu erwarten, das die Steuer
an die Endkunden weitergegeben wird.
Da in Deutschland viel Strom mittels Kohle erzeugt wird gibt es für die
Energieerzeuger eine Befreiung von der Steuer (§ 37.3.). Somit wird es
vermutlich zu keiner Verteuerung des Stromes durch dieses Gesetz kommen.
Des weiteren werden die privaten Haushalte bis 31.12.2010 von der Steuer
befreit, wenn Sie Kohle als Heizstoff zur Deckung ihres eigenen
Wärmebedarfs benötigen. (§ 37.6.).
Die steuerliche Begünstigung von Erdgas, sofern es als Kraftstoff
verwendet wird, läuft weiter bis zum 31.12.2018.
Im Kapitel 4 -
Bestimmungen für Erdgas (§§ 38 - 44) ist die Besteuerung von Ergas neu
geregelt. Die Erdgassteuer entsteht erst mit der Lieferung an den
Verbraucher. (vorher mit Aufnahme in das Leitungsnetz).
Die steuerliche
Begünstigung von Flüssiggas sofern es als Kraftstoff verwendet wird, läuft
aus.
Zur Umsetzung des
Energiesteuergesetzes und zur Änderung der Stromsteuer- Durchführverordung
wurde die Energiesteuerverordnung (EnergieStV)
zum 31.07.2006 verabschiedet.
Das Hauptzollamt (http://www.zoll.de/index.html)
überarbeitet z.Zt. die erforderlichen Antragsunterlagen.
Die Anträge für das Jahr 2006 finden Sie unter auf der angegeben Seite des
Hauptzollamtes unter
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/c0_vst/a0_energiesteuer/index.html
Die Vordrucknummer sind gleich geblieben.
Wir möchten Sie auch auf das Thema
Stromsteuer auf unserer
Internetseite "Stromeinkauf" hinweisen.
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