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Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V.
 

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„Aber bei uns kann doch gar nichts explodieren!“

Die Betriebssicherheitsverordnung nennt keine unteren Grenzen für Betriebsgröße oder Einsatzmenge von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder brennbaren Stäuben.

Streng genommen ist ein Explosionsschutzdokument ab der ersten treibmittelhaltigen Sprühdose, der ersten Flasche mit z. B. Acetylen ... zu erstellen.

Beispiele:
Spritzstände / Spritzkabinen ...
Lagerschränke / Lagerräume für Farben, Spraydosen ....
Batterieladestationen für Flurförderzeuge
Gasleitungen, Gasflaschen, propangetriebene Gabelstapler ...
Holzstaub, Papierstaub, brennbare Farbpigmente, Farbschleifstaub (Staubexplosionen)

Die Betriebssicherheitsverordnung (§6) schreibt dem Arbeitgeber die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes vor. Das Explosionsschutzdokument stellt eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Ex-Schutz dar.

Was:
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes
     zu erreichen,
welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.

Wann:

Für Neuanlagen (errichtet nach dem 27. September 2002) muss das Explosionsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeiten erstellt werden.

Für Altanlage endete die Übergangsfrist am 31.12.2005 – bis war auch für alle Altanlagen ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Sollten Sie Fragen haben oder Beratung wünschen wenden Sie sich an:
Frau Schröter (0271-48863-25) oder Herrn Dr. Brunsbach (0271-48863-27)

Autor: Frau Annette Schröter
Stand:25.02.2006

 

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