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„Aber bei uns kann doch gar nichts
explodieren!“
Die Betriebssicherheitsverordnung nennt
keine unteren Grenzen für Betriebsgröße oder Einsatzmenge
von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder brennbaren Stäuben.
Streng genommen ist ein Explosionsschutzdokument ab der ersten
treibmittelhaltigen Sprühdose, der ersten Flasche mit z. B. Acetylen ...
zu erstellen.
Beispiele:
Spritzstände / Spritzkabinen ...
Lagerschränke / Lagerräume für Farben,
Spraydosen ....
Batterieladestationen für
Flurförderzeuge
Gasleitungen, Gasflaschen,
propangetriebene Gabelstapler ...
Holzstaub, Papierstaub, brennbare
Farbpigmente, Farbschleifstaub (Staubexplosionen)
Die
Betriebssicherheitsverordnung (§6) schreibt dem Arbeitgeber die Erstellung
eines Explosionsschutzdokumentes vor. Das Explosionsschutzdokument stellt
eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Ex-Schutz dar.
Was:
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt
und einer Bewertung unterzogen worden sind,
dass angemessene Vorkehrungen getroffen
werden, um die Ziele des Explosionsschutzes
zu erreichen,
welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in
Zonen eingeteilt wurden und
für welche Bereiche die Mindestvorschriften
gemäß Anhang 4 gelten.
Wann:
Für Neuanlagen
(errichtet nach dem 27. September 2002) muss das Explosionsschutzdokument
vor Aufnahme der Arbeiten erstellt werden.
Für Altanlage endete die Übergangsfrist am
31.12.2005 – bis war auch für alle Altanlagen ein
Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Sollten Sie Fragen haben oder Beratung wünschen wenden Sie sich an:
Frau Schröter (0271-48863-25) oder Herrn Dr. Brunsbach (0271-48863-27)
Autor: Frau Annette Schröter
Stand:25.02.2006
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