Bei der redaktionellen Bearbeitung der Norm
war ein Fehler unterlaufen:
Mit der Berichtigung 1 vom August 2004 wurde das richtige
Prüfablaufschema für die Prüfung der elektrischen Sicherheit bei
der Wiederholungsprüfung von Geräten der Schutzklassen II und III
veröffentlicht.
Was war neu, was ist zu beachten?
Es erfolgte eine Angleichung an die Norm DIN VDE 0701-1 und die
Anforderungen der E DIN VDE 0702-240 wurden integriert.
Die Grenzwerte für den Schutzleiterwiderstand und die
Isolationsprüfung wurden neu festgelegt.
Im informativen Anhang A der Norm sind jetzt Prüfablaufschemata
abgebildet nach denen die Prüfungen durchzuführen sind.
Für Geräte der Schutzklasse I (Schutzleiteranschluss) muss neu eine
Schutzleiterstrommessung durchgeführt werden wenn eine Messung des
Isolationswiderstandes nicht anwendbar ist, zum Beispiel wenn ohne
Anlegen der Netzspannung nicht alle Isolationen beansprucht werden.
Analog ist bei Geräten der Schutzklasse II eine
Berührungsstrommessung durchzuführen.
Dies bedeutet eine Verschärfung der Prüfanforderungen gegenüber den
bisherigen Festlegungen.
Für die Prüfpraxis ist von Bedeutung, das nicht alle bisher auf dem
Markt befindlichen Messgeräte diese Messoption bieten, so dass ggfs.
nachgerüstet oder neue Geräte angeschafft werden müssen.
Die üblicherweise als ortsveränderliche Betriebsmittel angesehenen
Elektrowerkzeuge wie Bohrmaschinen, Winkelschleifer,
Verlängerungsleitungen usw. können mit den bisherigen Geräten
durchgeführt werden wenn nach der Messung des Isolationswiderstandes
eine Messung des Ersatzableitstromes erfolgt.
Nach wie vor sind in der Norm nicht die Prüfverpflichtung und die
Prüffristen festgelegt.
Die Fristen für die Wiederholungsprüfung sind gemäß der BGV A3-
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel und der
Betriebssicherheitsverordnung in Abhängigkeit von der Gefährdung bzw.
den Einsatzbedingungen festzulegen. Natürlich ist für den Bohrhammer,
der u.U. unter erschwerten Bedingungen in feuchter Umgebung auf dem Bau
eingesetzt wird, ein anderes Prüfintervall festzulegen als für den
Tischrechner auf dem Schreibtisch.
Probleme und Diskussionen gibt es immer
wieder bezüglich privater ortsveränderlicher Geräte im Betrieb.
Grundsätzlich gilt:
Werden private Geräte im Betrieb eingesetzt unterliegen sie auch der
Prüfverpflichtung.
Die von diesen Geräten ausgehende Gefährdung ist ja nicht geringer nur
weil sie privat sind- ganz im Gegenteil! Oft werden Betriebsmittel
mitgebracht die den Ansprüchen zuhause nicht mehr genügen- der
sicherheitstechnische Zustand ist entsprechend.
Empfehlung:
Die Anzahl privater ortsveränderlicher Geräte ist zu begrenzen, die
verbleibenden Geräte sind in die regelmäßigen Prüfungen einzubeziehen.
Autor:
Dipl.- Ing. Wolfgang Müller- Rubens
Stand 02. März 2006
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