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Vereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V.
 

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  Schulung "Elektrotechnisch unterwiesene Person", Foto mit freundlicher Genehmigung der DSW21  
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  Ausbildung von:
 
Aufzählung Fahrern für Flurförderzeuge (auch Mitgängerflurförderzeuge)
Aufzählung Kranfahrer
Aufzählung Anschläger
Aufzählung Presseneinrichter
Aufzählung Pressenbediener

Allgemeine Unterweisungen:
 
Aufzählung Allgemeine Erst- oder Wiederholungsunterweisungen
Aufzählung Ladungssicherung
Aufzählung Verantwortung der Vorgesetzten
Aufzählung Vermeidung von Sturzunfällen im Betrieb
Aufzählung Montagearbeiten
Aufzählung Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen
Aufzählung Kurzunterweisung zu den neuen Regelungen bzgl. Fahrerrückhaltesystemen an Flurförderzeugen

Spezielle Unterweisungen:
 
Aufzählung Ausbildung zu "Elektrotechnisch unterwiesenen Personen"
Aufzählung Unterweisungen von Elektrofachkräften
Aufzählung Inhouse- Schulungen zu aktuellen Themen, z.B. neue Gesetze, Verordnungen,
VDE- Bestimmungen usw.
Aufzählung Maschinensicherheit, Anforderungen für neue Maschinen- CE- Kennzeichnung
Anforderungen für den Altmaschinenbestand- BetrSichV
Aufzählung Unterweisung von beauftragten Personen im Gefahrguttransport
Aufzählung Unterweisung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Aufzählung Umgang mit Kühlschmierstoffen
Aufzählung Umgang mit Gefahrstoffen

Impressum

 
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
     
    Informationen zu den Unterweisungen:
Entsprechend unseren Aufgabengebieten können wir verschiedene- auch ganz individuelle- Unterweisungen und Schulungen anbieten.
Unterweisungen werden durch Teilnehmerlisten mit Auflistung des Unterweisungsinhaltes dokumentiert.
Schulungen schließen üblicherweise mit einer Lernerfolgskontrolle und einem Zertifikat ab, zum Beispiel Fahrerausweis für Fahrer von Flurförderzeugen.

Angaben zum Zeitaufwand können nicht pauschal angegeben werden- dieser richtet sich nach dem Thema, der Teilnehmerzahl, der Möglichkeit für praktische Übungen usw.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot

Schulungen und Unterweisungen werden  im staatlichen Arbeitsschutzrecht und im Regelwerk der Berufsgenossenschaften an verschiedenen Stellen gefordert:

Arbeitsschutzgesetz:
§ 12 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

BGV A1- Grundsätze der Prävention:
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Diese allgemeinen Aussagen werden in speziellen Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert

BGV D27- Flurförderzeuge
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Gefahrstoffverordnung §14 (2):
 
„Unterweisung der Mitarbeiter zum Umgang mit Gefahrstoffen“
§ 20  Betriebsanweisung
 (1)  Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2)
    Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.