Informationen zu den Unterweisungen:
Entsprechend unseren Aufgabengebieten
können wir verschiedene- auch ganz individuelle- Unterweisungen und Schulungen anbieten.
Unterweisungen werden durch Teilnehmerlisten mit Auflistung des
Unterweisungsinhaltes dokumentiert.
Schulungen schließen
üblicherweise mit einer Lernerfolgskontrolle und einem Zertifikat
ab, zum Beispiel Fahrerausweis für Fahrer von Flurförderzeugen.
Angaben zum Zeitaufwand können nicht
pauschal angegeben werden- dieser richtet sich nach dem Thema, der
Teilnehmerzahl, der Möglichkeit für praktische Übungen usw.
Gerne
unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot
Schulungen und Unterweisungen werden im staatlichen
Arbeitsschutzrecht und im Regelwerk der Berufsgenossenschaften an
verschiedenen Stellen gefordert:
Arbeitsschutzgesetz:
§ 12 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den
Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung
muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der
Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung
muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
BGV A1- Grundsätze
der Prävention:
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer
Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei
einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2
Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss
erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal
jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Diese allgemeinen
Aussagen werden in speziellen Unfallverhütungsvorschriften
konkretisiert
BGV D27-
Flurförderzeuge
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von
Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur
beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Gefahrstoffverordnung §14 (2):
„Unterweisung der Mitarbeiter zum Umgang mit Gefahrstoffen“
§ 20 Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit
Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen
wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender
gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in
verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen
und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In
der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im
Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2)
Arbeitnehmer, die beim
Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der
Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der
Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen
sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei
Jahre aufzubewahren. |